Allgemeine Geschäftsbedingungen  (Stand 1.6.2000)

I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und  regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert.

Haftpflichtversicherung: Bei Sach- und Vermögensschäden unbegrenzte Deckung, bei Personenschäden 7,5 Millionen DM je geschädigte Person, Kaskoversicherung: siehe IV., Insassenunfallversicherung: keine

3. Wartung bei längeren Vermietungen: Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten nach vorheriger schriftlicher Absprache.

4. Reparaturen: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 200,- DM ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr.IV dieser Bestimmung haftet.

5. Bereitstellung des Fahrzeuges: Der Vermieter hat das Recht, einen anderen als den gemieteten Fahrzeugtyp zur Vermietung bereitzustellen. Es muß sich jedoch um ein ähnliches Fahrzeug handeln.

II. Pflichten des Mieters

1.Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Abrechnung der gefahrenen Kilometer erfolgt pauschal, nicht nach Einzelkilometerabrechnung. Treibstoff und Motoröl sowie Reifenverschleiß über 0,7 mm pro 1000 km gehen zu Lasten des Mieters. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Sollte ein Defekt auftreten, der ein Weiterfahren unmöglich macht, hat der Vermieter das Recht, zu einem anderen Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch hier entsteht kein – auch nicht teilweiser- Anspruch auf Erstattung der Mietgebühr.

2. Zahlungspflicht

Der gesamte Mietpreis und die Kaution sind vor Antritt der Fahrt fällig.

3. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag  angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen  Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr muß  das Fahrzeug in einer Garage abgestellt werden. Sollte ein Defekt am Fahrzeug auftreten, der das Unterstellen des Fahrzeuges notwendig macht, so obliegt es dem Mieter, mit Hilfe des ADAC oder einer anderen entsprechenden Vereinigung für eine gesicherte und geschlossene Unterstellung des Fahrzeuges zu sorgen.

5. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken,  zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken  zu benutzen. Die Straßenverkehrsordnung ist zu befolgen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Zur östlichen und nördlichen deutschen Grenze ist ein Mindestabstand (Luftlinie) von 75 km einzuhalten.

6. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten.  Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, sowie die zur Aufklärung des Unfalls erforderlich Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.  Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.   

7. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat,  mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während des Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Übermäßiger Verschleiß geht zu Lasten des Mieters. Reifenschäden und sonstige Schäden sind unverzüglich mitzuteilen. 

8. Bei Rücktritt durch den Mieter sind bis 14 Tage vor Antritt der Fahrt 50% der Mietsumme, danach 80% der Mietsumme fällig.

9. Dem Mieter obliegt es, die bei Fahrzeugübergabe ausgehändigte Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen und zu beachten. Durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung auftretende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung und übermäßiger Fahrzeugverschleiß gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll. Im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

Für eine nicht termingerechte Verfügungstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt die Firma ClassicCarRent GmbH keinerlei Haftung. Das Geltendmachen von daraus abgeleiteten Schadenersatzsprüchen durch den Mieter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters

Der Vermieter kann den Mieter gegen eine Gebühr nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung bis zur Höhe des versicherungstechnisch bedingten Selbstbehaltes für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß II ist der Mieter nicht befreit.

a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB)  oder seine Pflichten gemäß II Ziffer 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadenfalles.

b)Soweit die Haftungsbegrenzung ausdrücklich im Mietvertrag abgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils  gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges angerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, daß der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über einen zentralen Warnring dem I.E.K e.V., Bergstr. 74, 41063 Mönchengladbach, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlaß (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet,  soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des I.E.K. eV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem I.E.K.eV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der I.E.K. eV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der I.E.K. eV übermittelt  nur objektive Daten.

VII. Nicht vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges
Bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeugs gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als gekündigt, ohne daß es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf. Der Vermieter behält den Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Mietdauer. Zusätzlich entsteht Anspruch auf die Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.

VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters. E wird für den Fall, daß der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ferner wenn der Mieter Vollkaufmann ist, der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

 

 


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